Vereinssatzung

SATZUNG

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Hibernia“. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und soll nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e. V." führen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Rollenspiels als Freizeitbeschäftigung.

Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Liverollenspielen, Workshops und Treffen mit anderen Spielerinnen und Spielern. Darüber hinaus gehören zum Zweck des Vereins:

  • Das spielerische Erleben anderer Umstände und Situationen, sowohl in fiktiven als auch historischen Spielwelten.
  • Die Förderung der künstlerischen Darstellung dieser Spielwelten mittels Schauspiel, Musik, Erzählung, Kostümen und Requisiten.
  • Die Stärkung sozialer Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit und Konfliktbewältigungsstrategien durch Rollenspielteilnahme.
  • Die Beschäftigung mit der Natur und ihren Ressourcen bei Rollenspielen.
  • Die Auseinandersetzung mit anderen Kulturen, spielrelevanten geschichtlichen Epochen und historischen Lebensweisen.
  • Die politische Bildung durch Rollenspielteilnahme.
  • Die Förderung physischer Darstellung und sportlicher Betätigung im Rahmen von Rollenspielen.
  • Die Pflege von Verbindungen zur nationalen und internationalen Rollenspielgemeinschaft.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Minderjährige benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten für die Mitgliedschaft.  Über den Aufnahmeantrag wird von den Vorstandvorsitzenden gemeinsam entschieden. Bei Stimmengleichheit wird der Aufnahmeantrag abgelehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, bei schwerwiegendem Fehlverhalten auf Liverollenspielveranstaltungen, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder bei anderem wichtigen Grund. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, ist aber bis zu dieser Versammlung von Vereinsaktivitäten ausgeschlossen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag kann im Lastschriftverfahren eingezogen werden; eventuelle Kosten durch Nichteinlösung gehen zu Lasten des Mitglieds. Sofern eine Zahlung nach drei Kalendermonaten nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug. Einer Mahnung bedarf es nicht.
  3. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.

§ 7 Rechte und Pflichten des
Mitgliedes

Die Mitglieder sind
verpflichtet,

  • die Interessen des Vereins zu wahren und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.
  • dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Beitrag rechtzeitig bezahlt wird.
  • dem Vorstand eine gültige Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  • Vereinseigentum sachgemäß und pfleglich zu behandeln.

Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr besitzen Stimm-, Rede- und Antragsrecht auf den Mitgliederversammlungen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Die Vorstandsvorsitzenden führen die laufenden Geschäfte des Vereins und sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Die Funktion des Kassenwarts kann von einem der beiden Vorsitzenden übernommen werden.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied für Rechtsgeschäfte über 500 € der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedarf.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder für die Dauer von drei Jahren in der Mitgliederversammlung, per Briefwahl oder eine vergleichbare elektronische Wahlform. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass beide Vorstandsvorsitzenden im gleichen Jahr ausscheiden; zu diesem Zweck kann die Mitgliederversammlung die Amtszeit eines Vorstandsvorsitzenden um ein Jahr verlängern. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl abzuhalten; bis zur Neuwahl darf der verbleibende Vorstandvorsitzende eine Vertretung für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bestimmen.

§ 9 Kassenprüfung

Der Kassenprüfer bzw. die Kassenprüferin überprüft die Geschäfte des Vereins mindestens einmal im Jahr auf sachliche und
rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Er/Sie wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung, per Briefwahl oder mit einer
vergleichbaren elektronischen Wahlform für drei Jahre gewählt.
Kassenprüfer/Kassenprüferin und Kassenwart dürfen nicht die gleiche Person sein.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt, beruft und entlastet den Vorstand, Kassenwart und KassenprüferIn; sie kann die Satzung ändern und bestätigt den Mitgliedsbeitrag. Darüber hinaus entscheidet sie endgültig über einen Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung kann virtuell (Onlineverfahren), als reale Versammlung oder schriftlich (per Email) einberufen werden und soll einmal im Jahr stattfinden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung in Textform beantragt. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen mittels Einladung in Textform einberufen; die Tagesordnung ist beizufügen und zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beantragt.
  3. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Dieses bestimmt den Protokollführer/die Protokollführerin.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Ansonsten kann die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen erneut einberufen werden. Diese erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, außer es ist in der Satzung anders angegeben (z.B. bei Ausschluss). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Kommt es bei einer Abstimmung zur Stimmgleichheit, so entscheidet der Vorstand und bei Stimmgleichheit hier das Los. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf
    andere Mitglieder ist nicht zulässig. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
  7. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedarf einer 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung.

§11 Protokollierung

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von Protokollführer/Protokollführerin und Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.
  2. Die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin ist ebenfalls zu dokumentieren, und zwar von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied.
  3. Die Protokolle werden allen Vereinsmitgliedern in geeigneter Form (ggfs. online) vom Vorstand zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

 

GEBÜHRENORDNUNG

Der Mitgliedsbeitrag wird zum 2. Januar für das Geschäftsjahr fällig. Bei neuen Mitgliedern ist er bei Aufnahme in den Verein für den Zeitraum vom nächsten Kalendermonat bis zum Jahresende fällig.

Der Mitgliedsbeitrag ist 2,00 € / Monat.

Mitglieder unter 20 Jahren, Rentner und Vollzeit-Studenten zahlen einen ermäßigten Beitrag von 1,00 € / Monat. Ein Nachweis muss erbracht werden.

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